Urlauber und Geschäftsreisende bringen für sich und ihre Lieben daheim gerne Souvenirs und Mitbringsel von ihren Fernreisen mit. Um nicht gegen die zollrechtlichen Bestimmungen zu verstoßen, gilt es einige wichtige Regeln zu beachten.
1. Erlaubte Reisefreimengen
Flug- und Seereisende aus Ländern, die nicht der EU angehören, dürfen Waren im Wert von insgesamt 430 Euro steuerfrei einführen, Kindern unter 15 Jahren Waren bis zu einem Gesamtwert von 175 Euro.
Freimengen für Tabak und Alkohol
Besondere Mengenbeschränkungen gibt es für die Genussmittel Alkohol und Tabak. Bei Reisen innerhalb der EU dürfen für eine Verwendung zu privaten Zwecken folgende Mengen steuer- und zollfrei eingeführt werden:
– 800 Zigaretten
– 400 Zigarillos
– 200 Zigarren
– 1 Kilogramm Rauchtabak
Privater Verbrauch von alkoholischen Getränken wird bis zu einer folgender Menge angenommen und darf abgabenfrei aus EU-Ländern eingeführt werden:
– 10 Liter hochprozentige Spirituosen, wie Whisky, Weinbrand, Wodka
– 10 Liter sogenannte Alkopops
– 20 Liter Sherry, Portwein oder ähnliche Getränke
– 60 Liter Sekt oder andere Schaumweine
– 110 Liter Bier
Für die Einfuhr von alkoholischen Getränken und Tabakerzeugnissen aus Ländern außerhalb der EU gelten für Reisende (Mindestalter 17 Jahre) deutlich niedrigere Obergrenzen:
– 200 Zigaretten
– oder 100 Zigarillos
– oder 50 Zigarren
– oder 250 Gramm Rauchtabak
– 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt über 22 Prozent
– oder 2 Liter alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Prozent
– und 4 Liter Wein (nichtschäumend)
– und 16 Liter Bier
2. Eingeschränkte Einfuhr von Arzneimitteln
Medikamente dürfen nur für den persönlichen Bedarf mitgeführt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Medikamente in Deutschland zugelassen sind. Allerdings gibt es auch Arzneimittel, die nicht nach Deutschland eingeführt werden dürfen. Zu diesen verbotenen Mitteln zählen insbesondere auch gefälschte Medikamente, die nicht vom rechtmäßigen Hersteller stammen. Betäubungsmittel, wie Morphine, dürfen nur mit einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung mitgeführt werden.
3. Einfuhrverbote auf Grund des Artenschutzgesetzes
Der deutsche Zoll beschlagnahmt von den Fernreisenden jedes Jahr eine große Menge an Souvenirs, die aus geschützten tierischen oder pflanzlichen Materialien bestehen – wie beispielsweise Elfenbein, Schlangenleder oder Korallen. Die Einfuhr von Produkten, die unter das Washingtoner Artenschutzgesetz fallen, ist streng verboten. Den Aussagen der Händler, dass eine Einfuhr nach Deutschland unproblematisch sei, sollte man nicht immer Glauben schenken – in erster Linie sind sie am Verkauf ihrer möglicherweise artgeschützten Waren interessiert. Es sollte im Zweifelsfall unbedingt auf den Kauf von Mitbringseln verzichtet werden, die aus Pflanzen oder Tieren hergestellt werden.
4. Einfuhr von Lebensmitteln aus Drittländern
Die Einfuhr von Lebensmitteln zum eigenen Verbrauch ist grundsätzlich zulässig. Allerdings gelten für bestimmte Lebensmittel aus Gründen des Seuchenschutzes Einfuhrbeschränkungen oder -verbote. So dürfen Kartoffeln wegen der möglichen Verbreitung der sogenannten Ringfäule generell nicht eingeführt werden. Fleisch- und Milchprodukte sowie Eier dürfen aus seuchenrechtlichen Gründen nur eingeschränkt unter veterinärer Kontrolle eingeführt werden.
5. Darf gefälschte Markenware eingeführt werden?
Die Zollbeamten prüfen auch, ob gefälschte Markenprodukte nach Deutschland eingeführt werden. Innerhalb der Reisefreigrenze ist es zwar erlaubt auch derartige „Fakes“ für den privaten Bedarf eingeführt werden, es darf allerdings nicht der Eindruck entstehen, dass mit diesen gefälschten Produkten ein gewerblicher Handel betrieben wird.
Die entscheidende Wahl zwischen dem roten und grünen Kanal
Flugreisende können beim Verlassen des Abfertigungsgebäudes zwischen dem roten und dem grünen Kanal wählen. Benutzer des roten Kanals geben dort ihre zu verzollenden Waren an. Wer den grünen Ausgang benutzt und die gekennzeichnete Linie überschreitet, erklärt damit, dass er keine anmeldepflichtigen Waren mit sich führt – muss aber trotzdem immer damit rechnen, dass das Gepäck kontrolliert wird. Wenn die Zollbeamten dabei nicht zu deklarierende Waren entdecken, kann es unangenehm und teuer werden. Die Ware muss nachverzollt werden und es ist mit einem Steuerstrafverfahren verbunden mit einem deftigen Bußgeld zu rechnen. Es gilt auch hier der rechtliche Grundsatz: „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“.